Scheidungsberatung §95

Beratung von Eltern vor einvernehmlicher Scheidung gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder.

Vorrang für das Wohl des Kindes

Den meisten Eltern gelingt es schon im Vorfeld sich über die Regelung der Scheidungsfolgen zu einigen, das sind der vorwiegende Aufenthaltsort der Kinder, die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Verkehr und der Kindesunterhalt.

Eine einvernehmliche Scheidung ist für Kinder am wenigsten belastend, trotzdem bedeutet jede Scheidung für sie einen schmerzlichen Einschnitt in ihre Lebenssituation. Sie bedeutet den schweren Verlust einer wichtigen Bezugsperson, auch wenn sich die Situation wieder entspannt. Kinder entwickeln oft Schuldgefühle, sie nehmen an dass sie und ihr Verhalten schuld an der Scheidung sein könnten, sie fühlen sich ohnmächtig dem Geschehen gegenüber, hilflos, wütend oder sie schämen sich. Sie haben Angst den Elternteil, der weggeht oder nicht mehr so oft da ist, zu verlieren, sie haben Zugehörigkeitsprobleme und zeigen Unsicherheit im Hinblick auf die geänderten Lebensverhältnisse und die getrennten Wohnorte.

Diese verpflichtende Beratung soll Eltern bewusst machen, wie es den Kindern geht, wie sie sich fühlen, und wie Eltern ihnen am besten helfen können. Bei einem einmaligen Termin erfahren sie etwas über die typischen Gefühle, Ängste, Sorgen, äußeren und inneren Konflikte der Kinder in Scheidungssituationen. Für die Teilnahme daran bekommen Sie eine Bestätigung, die sie dem Gericht vorlegen müssen.

Der entsprechende Gesetzestext (§95 ABS.1a AußStrG) lautet;

Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.